Der “Raus aus dem Öl” Bonus geht noch bis Ende 2020.

Sie können rückwirkend ab 1.1.2020 den Raus aus dem Öl-Bonus beantragen.

Gemeinsam mit dem Ende der Heizperiode ist jetzt der beste Moment, das alte Heizsystem durch ein nachhaltiges und umweltschonendes zu ersetzen.

Hier gehts zum Infoblatt.

 

Kurze Zusammenfassung:

 

+ Es werden Leistungen ab 1. Jänner 2020 anerkannt

+ Der Kunde benötigt für die Antragstellung entweder einen gültigen Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre), oder ein Beratungsprotokoll (Vor-Ort “Ich tu’s Energiesparberatung Land Steiermark”) z. B. von der Regionalenergie Steiermark

+ Es können alle Biomasseheizungen (Pellets- Hackgut-, Stückholz- und Kombikessel) gefördert werden, welche der Umweltzeichenrichtlinie UZ 37 (Emissionsgrenzwerte im Vollastbetrieb sowie einen Kesselwirkungsgrad von mind. 85 Prozent) entsprechen. Siehe förderfähige Kesselliste unter https://www.umweltfoerderung.at/index.php?id=697

+ Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur Kessel ? 100 kW förderfähig bzw. darf keine Anschlussmöglichkeit an eine hocheffiziente Nah-/Fernwärmeversorgung bestehen

+ Meldezettel sowie das Energieberatungsprotokoll sind spätestens beim Schritt 2 (Antragstellung) mit hochzuladen

+ Das Alter des bestehenden Kessels ist nicht relevant

+ Die Altanlage ist außer Betrieb zu nehmen

Neues Einreichverfahren in 2 Schritten:

Schritt 1 
Die Registrierung 
mit Ihrem baureifen bzw. bereits umgesetzten Projekt erfolgt ausschließlich online unter www.raus-aus-öl.at und ist ab 11. Mai 2020 so lange möglich wie Budgetmittel zur Verfügung stehen, längstens jedoch bis 31. Dezember 2020. Durch die abgeschlossene Registrierung sind die Förderungsmittel für Ihr Projekt reserviert.

Schritt 2
Die Antragstellung 
muss innerhalb von 20 Wochen nach der Registrierung erfolgen. Die Heizung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig installiert und abgerechnet sein. (Details im Internet unter Rubrik „Wie verläuft das Einreichverfahren?“)

Zum Informationsblatt
Zur Presseaussendung
Zur Online-Registrierung “raus aus Öl” für Private Haushalte. 

Ab dem 1. Juni gibt es neue Ökorichtlinien für Biomasse-, Solarthermieanlagen sowie Wärmepumpen.

Die Firma Rappold berät Sie gerne zu diesem Thema. Nutzen Sie die Förderungen so lange es diese noch gibt.

Lieferungen und Leistungen für neue Förderanträge können ab 1. März 2020 berücksichtigt werden!

 

Die wichtigsten Änderungen:

Förderungsfähig ist der Tausch von bestehenden Heizungsanlagen, wenn fossile Brennstoffe wie Kohle, Koks, Heizöl, Erd- oder Flüssiggas sowie Stromheizungen ersetzt werden. Neubauten können nicht mehr gefördert werden (Ausnahme: Solarthermische Anlagen).

1. Biomasseheizungen:

Vollautomatische Biomassefeuerungen wie Pellets- oder Hackgutanlagen werden mit 3.600 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro

Scheitholzgebläse- und Kombikessel werden mit 1.200 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro
Zuschlag für vollautomatischen Betrieb: 100 Euro (Detailinfo siehe Richtlinien)
Zuschlag für Lagerbevorratung, die ein Auffüllen höchstens 2x jährlich erfordert: 100 Euro

Technische Anforderungen bzw. erforderliche Unterlagen:

+ Es müssen die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) und ein Kesselwirkungsgrad von mind. 85 Prozent eingehalten werden. Liste der förderfähigen Kesseltypen ist zukünftig auf der Website www.wohnbau.steiermark.at/ unter Ökoförderungen online zu finden.

+ Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten “Energiesparberatung” des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als zehn Jahre) beizubringen. Ich tu’s Berater in Ihrer Region finden Sie hier.

+ Eine Heizlastberechnung ist nicht mehr beizulegen.

+ Anlässlich der Erstinbetriebnahme sind gemäß § 32 Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 von der prüfberechtigten Person die Daten des Prüfprotokolls der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank zu übermitteln.

+ Die dabei automatisch erstellte Anlagennummer ist dem Förderantrag beizulegen.

2. Solarthermieanlagen:

Förderungsfähig sind Investitionen in neue solarthermische Anlagen sowie in neue wasserbasierende Hybridanlagen, unabhängig ob im Neubau oder in der Sanierung.
Die installierte Bruttokollektorfläche muss mindestens 4 m2betragen bzw. ist der Bruttoflächennachweis mittels Kollektorprüfbericht beizulegen.

Förderungshöhen wie bisher:
+ Bis 10 m2Kollektorfläche: 150 Euro/m2
+ Für jeden weiteren mKollektorfläche: 100 Euro/m2
+ Zuschlag für Hybridkollektoren: 50 Euro/m2

Förderobergrenzen:

+ Ein- und Zweifamilienwohnhaus: max. 2.000 Euro

+ Ab drei Wohneinheiten: 1.800 Euro sowie plus 300 Euro pro weiterer WE

+ Sondernutzung, unternehmerische Nutzung: 5.000 Euro

3. Wärmepumpen:

Wärmepumpenanlagen(Grundwasser- und Erdwärmepumpen) werden mit2.800 Euro gefördert. Luftwärmepumpen sind nicht mehr förderbar. Für Wärmepumpenanlagen sind keine weiteren Zuschläge möglich.
Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten “Energiesparberatung” des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) beizubringen. Ich tu’s Berater in Ihrer Region finden Sie hier. Eine Heizlastberechnung sowie die JAZ-Calc-Berechnung sind nicht mehr beizulegen. Nach wie vor ist eine Zertifizierung zum Wärmepumpeninstallateurs erforderlich.

Technische Vorgaben für Wärmepumpen:

+ Die Wärmepumpe muss den EHPA-Gütesiegelkriterien entsprechen.

+ Die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems darf höchstens 40° C betragen – schriftliche Bestätigung durch den befugten Installateursbetrieb

4. Bisherige Effizienzzuschläge:

Die bisherigen Effizienzzuschläge für folgende Maßnahmen:

+ Hydraulischer Abgleich

+ Hocheffizienzpumpen (sind ohnedies verpflichtend)

+ Ergänzende Maßnahmen (Dämmung von Heizungsrohren, Einbau von Heizkörper-Thermostatventilen)

entfallen ersatzlos. Weiters entfällt der Zuschlag (bisher 1.075 Euro) für die Kombination mit solarthermischen Anlagen beim Einbau von Schichtlade- oder Pufferspeichern.

5. Für Heizungssysteme sind ab jetzt neu beizubringen:

+ Rechtskräftiger Baubescheid (in Kopie) bei Feuerungsanlagen über 8 kW bzw. Dokumentation der Meldung gemäß Steiermärkischem Baugesetz bei Feuerungsanlagen bis 8 kW Nennleistung.

Die Förderung ist mit max. 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (inkl. USt.) begrenzt, bei möglichem Vorsteuerabzug ohne USt.

6. Tausch alter Holzheizungen nicht mehr förderfähig:

Der Tausch von alten Holzheizungsanlagen auf neue moderne Holzheizungssysteme ist im Rahmen der Ökoförderungen des Landes Steiermark nicht mehr förderbar, sondern nur noch im Rahmen der “Kleinen Sanierung” oder der “Umfassend energetischen Sanierung” in der steirischen Wohnbauförderung in Form einer sehr guten Darlehensförderung.

Unterlagen:
Förderungen Umweltlandesfonds und Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen
gültig für Förderungsanträge ab 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020:

TEIL A – Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

TEIL B – Förderungen

 

Frohe Weihnachten liebe Kunden, Mitarbeiter und Partner!

Wir möchten uns auch auf diesem Weg bei allen bedanken und wünsche auch einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Info: Betriebsurlaub von 19.12.2020 bis 10.01.2021

 

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Für Rückfragen steht Ihnen unsere Hotline 03136 63351 gerne zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Sie: 03136 63 351